Erbschaftsamt
Bei einem Todesfall sind Angehörige oft plötzlich mit vielen verschiedenen formalen Auflagen konfrontiert. Tätigkeiten, wie die Regelung der Bestattung und Meldungen an verschiedene Ämter nehmen viel Zeit in Anspruch. Öffentliche und private Stellen wie Kirche, Soziale Dienste und Pro Senectute können informieren und unterstützen.
Das Erbschaftsamt und der Einzelrichter des Bezirks Höfe sind zuständig für bestimmte, von Bund und Kanton zugewiesene Aufgaben.
Termine nach vorgängiger Vereinbarung: Tel. 044 786 73 49 oder E-Mail
Kontakt
Erbschaftsamt Höfe
Rebhaldenstrasse 13
8807 Freienbach
Weitere Informationen
Seit 1. Januar 2013 sind im Kanton Schwyz die Einwohnerämter am Wohnsitz des Testators die Hinterlegungsstellen von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen (§ 40 EG ZBG). Dort werden diese Verfügungen von Todes wegen registriert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Wer sich im Besitz eines Testamentes und/oder eines Ehe- und Erbvertrages einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, diese Dokumente umgehend der Erbschaftsbehörde zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZGB).
Im Kanton Schwyz sind die Einzelrichter der Bezirksgerichte zuständig für die Eröffnung von Testamenten, Ehe- und Erbverträgen. Diese Verfügungen von Todes wegen sind daher so schnell als möglich per Einschreibebrief einzusenden an:
Bezirksgericht Höfe
Einzelrichter
Rebhaldenstrasse 13
8807 Freienbach
Die an der Erbschaft Beteiligten werden schriftlich über die Eröffnung mittels Testamentseröffnungsverfügung informiert.
Um über die Erbschaft verfügen zu können, benötigen die Beteiligten in den meisten Fällen eine Erbbescheinigung (auch Erbschein genannt – Art. 559 Abs. 1 ZGB). Eine Erbbescheinigung wird nur auf Antrag eines Erbberechtigten oder des Willensvollstreckers ausgestellt.
Wurde ein Testament und/oder Ehe- und Erbvertrag eröffnet, so kann die Erbbescheinigung frühestens einen Monat nach Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung verschickt werden. Existiert hingegen keine Verfügung von Todes wegen, so kommen die gesetzlichen Erben (Art. 457 ff. ZGB) zum Zug und die Erbbescheinigung kann nach der Ermittlung der gesetzlichen Erben erstellt werden. Für die Erbenermittlung muss das Erbschaftsamt bei den verschiedenen Zivilstandsämtern die nötigen Zivilstandsurkunden einholen und so sicherstellen, dass alle Erben bekannt sind.
Sie können eine Erbbescheinigung bestellen, indem Sie unser Formular ausfüllen und an das Erbschaftsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, senden.
Wurde ein/e Willensvollstrecker/in eingesetzt, so erhält er/sie eine Anfrage, ob er/sie das Amt annehmen will. Nach Art. 517 Abs. 2 ZGB wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um die Annahme des Auftrages mitzuteilen, wobei Stillschweigen als Annahme gilt.
Der/die Willensvollstrecker/in hat den Willen des Erblassers/der Erblasserin zu vertreten und ist beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers/der Erblasserin zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser/von der Erblasserin getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Er/sie erhält auf Anfrage ein Willensvollstreckerzeugnis.
Nach Erhalt der Mitteilung über einen Todesfall ist das Erbschaftsamt verpflichtet, ein Inventar per Todestag zu erstellen (Art. 154 – 159 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und Verordnung des Bundesrates vom 16. November 1994 über die Errichtung eines Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer). Diese Erhebung erfolgt im Auftrag der kantonalen Steuerbehörde. Die Angehörigen werden diesbezüglich direkt vom Erbschaftsamt kontaktiert.
Das Formular "Verzeichnis der Vermögensgegenstände" finden Sie hier.
Erfordert es die Situation, werden in einem Todesfall auf Veranlassung Dritter oder vom Erbschaftsamt amtliche Sicherungsmassregeln vorgenommen.
Es handelt sich dabei um:
Amtliche Siegelung
Gemäss § 39 EG ZGB des Kantons Schwyz trifft das Erbschaftsamt die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen. Es ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe/eine Erbin diese verlangt.
Aufnahme eines Sicherungsinventars
Das Sicherungsinventar bezweckt die Sicherung des bei der Eröffnung des Erbganges vorhandenen Nachlasses, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt entfernt werden. Es dient aber ausdrücklich nicht der Berechnung der Erbteile und Pflichtteile. Es geht dabei um die Feststellung des Bestandes und nicht um den Wert des Nachlasses. Die Aufnahme des Sicherungsinventars ist kostenpflichtig und muss beim zuständigen Erbschaftsamt schriftlich verlangt werden.
Jedem/jeder gesetzlichen und eingesetzten Erben/Erbin steht die Möglichkeit der Ausschlagung zu (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Innert drei Monaten (Art. 567 ZGB) seit Kenntnis des Todes muss durch eine schriftliche Erklärung und mit Angaben der Personalien die Ausschlagung per Einschreiben dem Einzelrichter des Bezirkes Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, zugestellt werden. Das Erbschaftsamt erstellt zu Handen des Einzelrichters des Bezirkes Höfe ein Erbenverzeichnis.
Wenn die Vermögensverhältnisse des Erblassers/der Erblasserin unklar sind, kann ein öffentliches Inventar verlangt werden. Damit werden die Aktiven und Passiven der Erbschaft möglichst genau ermittelt. Das öffentliche Inventar ist kostenpflichtig und muss beim Einzelrichter des Bezirkes Höfe innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Todes schriftlich verlangt werden (Art. 580 ZGB).