Schlichtungsbehörde im Mietwesen

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Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen ist eine offizielle neutrale Stelle, an welche sowohl Mieter als auch Vermieter zur Klärung sämtlicher Streitigkeiten aus Mietvertrag gelangen können. Sie gibt neutral Auskunft über grundsätzliche Möglichkeiten und Verfahrensfragen und ist deshalb nicht gleichzusetzen mit dem Mieterschutz. Sie nimmt keinerlei Interessenvertretung wahr, diese erfolgt durch die jeweiligen Verbände:

Die Schlichtungsstelle ist wie das Amt eines Friedensrichters zu verstehen, sie ist kein Gericht. Es soll versucht werden, im Gespräch zwischen Vermieter und Mieter gemeinsam, unter Anleitung durch die Schlichtungsbehörde, eine gütliche Einigung zu finden. Zuständig ist jeweils die Schlichtungsbehörde am Ort des fraglichen Mietobjekts, die Schlichtungsbehörde Höfe also für sämtliche im Bezirk Höfe (Gemeinden Freienbach [Pfäffikon, Hurden, Freienbach, Bäch, Wilen] Wollerau und Feusisberg [Schindellegi, Feusisberg]) gelegenen Mietobjekte.
 
Das Verfahren ist kostenlos.

Vorgehen
Der Mieter oder Vermieter wendet sich schriftlich (für Anfragen auch per e-mail möglich, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) oder telefonisch an die Schlichtungsbehörde, welche über das weitere Vorgehen und allfällige Sachfragen berät.
Kann die Angelegenheit danach unter den Parteien nicht bereinigt werden, so ist das Anliegen in einem einfachen Brief der Schlichtungsbehörde darzulegen (Eingaben, die per Fax oder per E-Mail erfolgen sind nicht rechtsgültig und lediglich für den informellen Gebrauch bestimmt). Die beiden Parteien werden dann zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Schlichtungsbehörde ist besetzt mit einem Vorsitzenden und je einem Schlichter aus Vermieter- und einem aus Mieterkreisen, sowie allenfalls einem Protokollführer.
 
Die Schlichter sind auch hier nicht Interessenvertreter der jeweiligen Parteien, sondern objektive, dem Gesetz verpflichtete Behördenmitglieder. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet nach Anhörung beider Parteien einen Vergleichsvorschlag und versucht somit, eine Einigung herbeizuführen. Stimmen beide Parteien zu, so ist die Sache abgeschlossen. Andernfalls kann durch beide Parteien innert 30 Tagen das Gericht angerufen werden.
 
Amtliche Formulare
Für Mietzinserhöhungen/Mietvertragsänderungen und Kündigungen hat der Vermieter das amtlich genehmigte Formular zu verwenden. Dieses erhalten Sie in jeder Papeterie im Kanton Schwyz oder über den Hauseigentümerverband www.hev-sz.ch

Neu stehen diverse Formulare und Merkblätter in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung unter www.sz.ch

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Kontakt
Schlichtungsbehörde Höfe
Postfach 43
8808 Pfäffikon

Tel. 055 534 42 18
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